Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Viele Unternehmen fragen sich seitdem: Brauche ich jetzt eine barrierefreie Website – und was bedeutet das konkret?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick: wen das Gesetz typischerweise betrifft, woran Sie sich bei der Umsetzung orientieren können und warum sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht lohnt. Wichtig vorab: Das ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz für Ihr Unternehmen gilt, lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen.
Was das BFSG regelt und wen es betrifft
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Ziel ist, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Für Websites ist vor allem ein Bereich relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Typische Beispiele sind:
- Online-Shops, in denen Verbraucher Waren bestellen,
- Online-Buchungen, etwa für Kurse, Veranstaltungen oder Unterkünfte,
- Apps und Web-Anwendungen, über die Verbraucher kostenpflichtige Leistungen abschließen.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Reine Informationsseiten, über die keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden – etwa die Website eines Handwerksbetriebs mit Leistungsbeschreibung und Kontaktformular –, sind nach verbreiteter Einschätzung in der Regel nicht erfasst. Auch Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen meist nicht darunter. Die Grenzen sind allerdings nicht immer eindeutig, zum Beispiel bei Online-Terminbuchungen oder Anfragen, die direkt zu einem Vertrag führen. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Was eine barrierefreie Website ausmacht
Gesetz und zugehörige Verordnung beschreiben die Anforderungen eher allgemein. Als praktischer Maßstab gelten die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA. Sie beruhen auf vier Grundsätzen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein – also auch mit Hilfsmitteln wie Screenreadern funktionieren. Für Ihren Auftritt bedeutet das unter anderem:
- Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab. Für normalen Fließtext sehen die WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 vor. Hellgraue Schrift auf Weiß oder Text auf unruhigen Bildern erfüllt das oft nicht.
- Tastaturbedienung: Menüs, Filter, Formulare und Bestellabläufe lassen sich ohne Maus bedienen, und das gerade aktive Element ist sichtbar markiert.
- Alternativtexte: Bilder mit Aussage erhalten eine kurze Beschreibung, rein dekorative Bilder werden für Screenreader ausgeblendet.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Pflichtfelder sind erkennbar, und Fehlermeldungen erklären, was zu tun ist.
- Verständliche Sprache: kurze Sätze, klare Überschriften, erklärte Fachbegriffe.
- Videos: Untertitel für gesprochene Inhalte und bei Bedarf eine Textalternative.
- Zoom: Inhalte bleiben bei einer Vergrößerung auf 200 Prozent lesbar und bedienbar, ohne dass etwas abgeschnitten wird.
Einen Teil dieser Punkte finden Prüfprogramme automatisch. Ein vollständiges Bild ergibt aber erst eine manuelle Prüfung – ein einfacher Anfang ist, die eigene Website einmal ausschließlich mit der Tastatur zu bedienen.
So gehen Sie vor – inklusive Erklärung zur Barrierefreiheit
Ob Sie betroffen sind oder freiwillig handeln: Ein schrittweises Vorgehen macht die Aufgabe überschaubar.
- Betroffenheit klären: Kommen über Ihre Website Verträge mit Verbrauchern zustande, und greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Im Zweifel mit rechtlicher Unterstützung.
- Bestandsaufnahme: Testen Sie die wichtigsten Seiten und Abläufe, bei einem Shop vor allem Produktsuche, Warenkorb und Kasse.
- Prioritäten setzen: Zuerst beheben, was Menschen am Abschluss hindert, etwa einen Bestellprozess, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt.
- Umsetzen und erneut testen: Gestaltung, Technik und Inhalte anpassen und das Ergebnis prüfen.
- Informationen veröffentlichen: Beschreiben Sie, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.
- Dauerhaft mitdenken: Neue Inhalte, Bilder und Funktionen von Anfang an zugänglich anlegen.
Zu Schritt fünf: Wer unter das BFSG fällt, muss Informationen dazu bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt – in allgemein verständlicher und selbst barrierefreier Form, zum Beispiel in den AGB oder auf andere gut wahrnehmbare Weise. In der Praxis geschieht das häufig auf einer eigenen Seite, oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“ genannt und im Fußbereich verlinkt. Sinnvoll sind eine kurze Beschreibung des Angebots, Angaben zum Stand der Umsetzung, bekannte Einschränkungen und eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen. Welche Angaben in Ihrem Fall nötig sind, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.
Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht
Auch wenn Ihr Unternehmen nicht unter das BFSG fällt, ist der Aufwand gut investiert. Barrieren betreffen nicht nur Menschen mit dauerhaften Einschränkungen. Ältere Menschen mit nachlassender Sehkraft profitieren von klaren Kontrasten, wer sich den Arm gebrochen hat, von der Tastaturbedienung, und wer im Zug ohne Ton ein Video ansieht, von Untertiteln. Eine zugängliche Website erreicht schlicht mehr Menschen.
Dazu kommt ein Nebeneffekt für Suchmaschinen: Eine saubere Überschriftenstruktur, aussagekräftige Linktexte, Alternativtexte und Untertitel helfen nicht nur Screenreadern, sondern auch Google beim Verständnis Ihrer Inhalte. Barrierefreiheit ist kein Ranking-Trick, passt aber oft gut zu dem, was auch für SEO und Performance zählt.
Leichter wird es, wenn Barrierefreiheit von Anfang an eingeplant ist. Bei einem neuen Webdesign lassen sich Kontraste, Schriftgrößen und Bedienelemente direkt passend anlegen. Bei einer bestehenden Website ist eine gezielte Überarbeitung häufig der pragmatische Weg.
Aus der Praxis
Auf unserer eigenen Website setzen wir diese Grundsätze selbst um. Die Seite lässt sich per Tastatur bedienen, und sichtbare Fokus-Stile zeigen jederzeit, wo man sich gerade befindet. Wer in seinem Betriebssystem reduzierte Bewegung eingestellt hat, dessen Einstellung respektiert die Website. Beim Kontaktformular verzichten wir auf reCAPTCHA, denn Bilderrätsel und ähnliche Prüfungen sind für manche Menschen eine echte Hürde.
Auch in unseren eigenen Produkten spielt das Thema eine Rolle. KakapoWP, unsere Plugin-Familie für WordPress, umfasst neun Plugins, die ohne Drittanbieter-Cloud direkt auf dem eigenen Server arbeiten. Eines davon, Media, zeigt Bilder ohne Alternativtext an und ergänzt die fehlenden Texte im Stapel. Das hilft vor allem auf Websites mit vielen Bildern.
Bei Portalen und Shops mit Nutzerkonten, Suche und Zahlungsabwicklung gibt es besonders viele Stellen, an denen Barrieren entstehen können: Filter, Anmeldung, Formulare und Bestellabläufe. Wer einen Online-Shop plant, sollte diese Punkte deshalb von Beginn an mitdenken.
Häufige Fragen
Muss jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG betrifft vor allem Angebote, über die Verbraucher online Verträge abschließen. Reine Informationsseiten sowie Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind in der Regel nicht erfasst. Ob das auf Ihre Website zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Gilt das BFSG auch für meinen Online-Shop?
Wenn Sie Waren an Verbraucher verkaufen und kein Kleinstunternehmen sind, ist das wahrscheinlich. Für die Barrierefreiheit im Online-Shop zählen vor allem Produktsuche, Produktseiten, Warenkorb und Bestellabschluss. Lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen, ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind.
Reicht ein Plugin oder ein eingeblendetes Werkzeug für Barrierefreiheit aus?
In der Regel nicht. Solche Werkzeuge können einzelne Anpassungen erleichtern, ersetzen aber keine zugängliche Umsetzung in Gestaltung, Code und Inhalten. Fehlende Beschriftungen oder ein Bestellprozess, der sich nicht per Tastatur bedienen lässt, müssen an der Quelle behoben werden.
Kann ich eine barrierefreie Website in Berlin erstellen lassen, ohne alles neu zu bauen?
Oft ja. Viele Hürden wie schwache Kontraste, fehlende Beschriftungen, Alternativtexte oder Tastaturbedienung lassen sich an einer bestehenden Website beheben. Ist die technische Basis veraltet, kann ein Neuaufbau der wirtschaftlichere Weg sein. Wir arbeiten von Berlin aus mit Unternehmen in ganz Deutschland und sehen uns Ihre Ausgangslage gern an.
Fazit
Das BFSG betrifft vor allem Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, allen voran Online-Shops und Buchungsangebote. Für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen und für reine Informationsseiten gilt es in der Regel nicht. Unabhängig davon macht Barrierefreiheit Ihren Auftritt für mehr Menschen nutzbar und passt gut zu sauberer Technik und guter Auffindbarkeit.
Noch einmal deutlich: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz auf Ihr Unternehmen anzuwenden ist, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Bei der gestalterischen und technischen Umsetzung unterstützen wir Sie gern – sprechen Sie uns im kostenlosen Erstgespräch per Telefon oder Video-Call an.